Karambol-Billard * Kleinbillard * seit 1953

Wir wünschen Euch
frohe Weihnachten und Stunden der Besinnung
und zum Jahreswechsel Freude und Optimismus und
im Neuen Jahr viel Glück und Erfolg und viele Punkte.


21.6.2015 ab 15:00 Überziehen

23.1.2017 ab 14:00 Überziehen

Um Unterstützung wird ersucht


Obmann:                                Markus Krska
Obmann Stellvertreter:            Mag. Reinhold Kling

Kassier:                                Johann Bichler
Kassier Stellvertreter:            Gerhard Liebert

Schriftführer:                         Daniel Bichler
Schriftführer Stellvertreter:     Josef Piller

Sportleiter:                            Ing. Arnold Prommer
Sportleiter Stellvertreter:        Michael Sachs

Beisitzer:                              August Schaller
Beisitzer:                              Gerhard Stumleitner

Gliederung
[§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich] [§2 Zweck] [§3 Mittel]
[§4 Arten der Mitgliedschaft] [§5 Erwerb der Mitgliedschaft]
[§6 Beendigung der Mitgliedschaft] [§7 Rechte und Pflichten] [§8 Vereinsorgane]
[§9 Generalversammlung] [§10 Aufgaben der Generalversammlung]
[§11 Vorstand] [§12 Aufgaben des Vorstandes]
[§13 Besondere Obliegenheiten]
[§14 Rechnungsprüfer]
[§15 Schiedsgericht] [§16 Auflösung]
Statuten

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
  1. Der Verein führt den Namen "1. Mariahilfer Billardklub" (Kurzbezeichnung "1.M.B.K."). Er ist über den Wiener Billardverband dem Billardsportverband Österreich (BSVÖ) bzw. dessen Rechtsnachfolger angeschlossen.
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.
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§ 2: Zweck
    Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege, Förderung und Ausbreitung des Billardsportes unter Ausschluss aller politischen, konfessionellen sowie Rassen- und Klassenunterscheidungen.
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§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden
  2. Als ideele Mittel dienen
    1. Pflege des Billardspitzen- und -breitensportes für alle Altersstufen
    2. Ausbildung der Mitglieder im Billardsport und der Regelkunde, Pflege des Sportgeistes
    3. Förderung von Talenten und Nachwuchssportlern
    4. Veranstaltung und Beschickung von Wettkämpfen im In- und Ausland
    5. Gesellige Zusammenkünfte
    6. Herausgabe von Publikationen.
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. Beiträge zur Pflege, Erhaltung und Erneuerung der Sportgeräte ("Billardgeld")
    3. Nenngelder für Turniere
    4. Erträgnisse aus Veranstaltungen, Publikationen oder Zeitschriften
    5. Werbeeinnahmen oder Sponsorgelder
    6. Zinsertrag aus der fruchtbringenden Anlage von Vermögenswerten
    7. Subventionen, Zuwendungen oder Vergütungen seitens der öffentlichen Hand und/oder seitens der übergeordneten Billardverbände
    8. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
    9. Spenden, Schenkungen, Vermächtnisse und Erbschaften.
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§ 4: Arten der Mitgliedschaft
  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines - allenfalls erhöhten - Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die Interesse am Billardsport besitzen und sich diesen Statuten sowie der Vereinsordnung unterwerfen, werden. Außerdem müssen sie die Bestimmungen der übergeordneten Verbände (Wiener Billardverband, ÖBSV) hinsichtlich der Amateureigenschaften anerkennen und sich diesen unterwerfen. Darüber hinaus können auch juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften die Mitgliedschaft erwerben.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die Mitgliedschaft wird erst nach Absolvierung einer dreimonatigen Probezeit endgültig erworben. Über Beschluss des Vorstandes kann im Einzelfall auf diese Probezeit verzichtet werden. Innerhalb der Probezeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen aufgelöst werden, wobei die Einschreibgebühr und die bereits bezahlten Mitgliedsbeiträge nicht zurückerstattet werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
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§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann nur zum 31. Dezember eines Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten, wegen unehrenhaften Verhaltens und wegen Verstoßes gegen die Amateurbestimmungen verfügt werden.
  5. Der Ausschluss erfolgt außerdem automatisch im Falle eines Ausschlusses aus einem der übergeordneten Billardsportverbände. Das Mitglied wird vom Ausschluss schriftlich verständigt. Gegen diesen Beschluss ist eine Berufung an die Generalversammlung (ohne aufschiebende Wirkung) möglich. Bis zu deren Entscheidung ruhen alle Rechte, die finanziellen Verpflichtungen bleiben bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses aufrecht. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen oder Anteile am Vereinsvermögen.
  6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.
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§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. Die außerordentlichen Mitglieder sind vom passiven Wahlrecht für den Vorstand ausgeschlossen. Jedes Mitglied kann Anträge an die Generalversammlung stellen.
  2. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
  3. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.
  4. Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
  5. Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
  6. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
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 § 8: Vereinsorgane
  1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
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§ 9: Generalversammlung
  1. Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich einmal statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
    1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
    2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
    3. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
    4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
    5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten)
    binnen 4 Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
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§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
    Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
  1. Beschlussfassung über den Voranschlag;
  2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  5. Entlastung des Vorstands;
  6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
  7. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
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§ 11: Vorstand
  1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in, Kassier/in und Stellvertreter/in sowie Sportleiter/in und Stellvertreter/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt ein Jahr; die Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
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§ 12: Aufgaben des Vorstands
    Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
  1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
  2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
  3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - c dieser Statuten;
  4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
  5. Verwaltung des Vereinsvermögens;
  6. Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
  7. Ermäßigung bzw. Befreiung von Beiträgen für einzelne Vereinsmitglieder,
  8. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
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§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Der/die Sportleiter/in hat die Mitglieder bei Wettkämpfen zu betreuen, Vereins- und Verbandsturniere zu beschicken, solche im Vereinsheim zu veranstalten und zu leiten sowie die Trainingspläne mit den Klub- und Verbandstrainern abzustimmen und Vereinsmitglieder zum Training abzustellen. Er ist in allen sportlichen Belangen allein verantwortlich. Gegen seine Entscheidungen können die Vereinsmitglieder in der darauf folgenden Vorstandssitzung Berufung einlegen. Die Entscheidung des Vorstands wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Bei Ablehnung dieses Vorstandsbeschlusses kann die Einberufung des Schiedsgerichtes verlangt werden.
  9. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.
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§ 14: Rechnungsprüfer
  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
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§ 15: Schiedsgericht
  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
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§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins
  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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1. Mariahilfer Billardklub
Sportheim
Mariahilferstrasse 189/11, 1150 Wien
Tel: +43 1 9672894
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gegründet 1953
Mitglied des BSVOe

 

Stand: 5.1.2023

 

 
 
    Bei uns wird ausschließlich Karambol-Billard (Kleinbrett) gespielt, und zwar sowohl zum Vergnügen als auch auf sportlicher Basis. Wir veranstalten Klub- und Verbandsturniere bis hin zu Österreichischen Meisterschaften.
    Wenn jemand nur zum Vergnügen spielen will, ist er selbstverständlich genauso willkommen wie die sportlich motivierten Mitglieder. Grundsätzlich muss man bei einem Billardklub Mitglied sein, um bei uns spielen zu können, wer jedoch interessiert ist, kann ohne weiteres vorbeischauen, um uns kennenzulernen. Eine Anmeldung per Telefon oder E-mail wäre dabei von Vorteil.
    Bei Beitritt fällt keine Einschreibgebühr an, jedoch ist der Mitgliedsbeitrag für 3 Monate im Voraus zu bezahlen. Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft von beiden Seiten ohne Angabe von Gründen beendet werden, der bezahlte Beitrag verfällt dabei. Näheres dazu findet ihr in unseren
Vereinsstatuten
 
  3 Kleinbretter (2,10m x 1,05m). Individuelle Trainingsmöglichkeiten.
    geöffnet: Montag bis Freitag, ab 16.00 Uhr
    Mitgliedsbeitrag: 340 €/Jahr
    1 Stunde Billard: 3 € einzel, 6 € Partie. Trainingspauschale möglich.
    Neue Mitglieder werden gerne aufgenommen.
    Mitgliederstand: ca. 55
 
   
    Klublokal
   

Der 1.M.B.K. ist ein gemeinnütziger Verein zur Förderung des Billardsports.

Adresse
Mariahilferstrasse 189/Top 11
1150 Wien

Vereinsregister
ZVR-Zahl 003084468

Obmann
Krska Markus

Kontakt
mariahilfer-billardclub(at)chello.at